Autobahnverlängerung A100 - Kündigungen an Kleingärtner ausgesprochen
Nach unseren Informationen sind einigen Kleingartenanlagen bzw. den Kleingärtnern vom Bezirksverband Berlin-Süden der Kleingärtner e.V. die Kündigungen ihrer Kleingärten im Zusammenhang mit der Autobahnplanung, 16. Bauabschnitt der A100, ausgesprochen worden.Bei der Kündigung des Unterpachtverhältnisses wird sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 6 a) Bundeskleingartengesetz (BKleingG) i.V.m. §9 Abs. 2 Ziffer 2 BKleingG berufen.
Auszug aus dem Bundeskleingartengesetz :
„§ 9 Ordentliche Kündigung
(1) Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn
6. die als Kleingartenanlage genutzte Grundstücksfläche
a) nach abgeschlossener Planfeststellung für die festgesetzte Nutzung oder
b) für die .............. genannten Zwecke
alsbald benötigt wird.
(2) Die Kündigung ist nur für den 30. November eines Jahres zulässig; sie hat
spätestens zu erfolgen
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 am dritten Werktag im August,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 am dritten Werktag im Februar
dieses Jahres. „
Die genannten Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn die Planfeststellung für den 16. Bauabschnitt der A 100 ist nicht abgeschlossen.
Auch wurde die Kündigungsfrist bei den uns zur Kenntnis gegebenen Kündigungsschreiben nicht eingehalten.
Soweit die Kündigungen vom Bezirksverband der Kleingärtner auf den § 9 Abs.1 Nr.6 a) BKleingG gestützt sind, sind sie rechtswidrig und ungültig. Die betroffenen Kleingärtner sollten einer solchen Kündigung stets widersprechen und auch den Bezirksverband auffordern, der offenkundig rechtswidrigen Kündigung des Pachtvertrags durch das Land Berlin zu widersprechen.
Wird das nicht akzeptiert, haben Sie einerseits die Möglichkeit, die Unwirksamkeit der Kündigung durch eine sogenannte Feststellungsklage beim örtlich zuständigen Amtsgericht feststellen zu lassen, andererseits können Sie aber auch die Kündigung ignorieren und den Kleingarten nicht räumen.
Welcher Weg mit welchen Risiken behaftet ist und für den einzelnen Betroffenen besser geeignet ist, muss im Einzelfall von jedem selbst entschieden werden.
Die BISS weist aber daraufhin, dass nach unserem jetzigen Kenntnisstand nicht abzusehen, ob überhaupt bzw. wann ein Planfeststellungsbeschluss für die A 100 ergeht. Schon gar nicht, ob ein solcher noch in 2010 ergehen wird.. Auf den oben genannten Kündigungsgrund gestützte Kündigungen der Unterpachtverträge sind daher unwirksam.
Liebe Gartenfreunde,
lassen Sie sich nicht verunsichern, widersprechen Sie Ihrer Kündigung und weisen Sie den Bezirksverband darauf hin, dass er sich für Ihre Interessen einsetzen und die Kündigung vom Bezirksamt Neukölln zurückweisen soll.
Wenn Sie zusammenhalten und wir alle zusammenarbeiten haben Sie gute Chancen dauerhaft Ihre Gärten nutzen zu können. Unser gemeinsames Ziel, die unsinnige und teure Autobahnverlängerung zu stoppen, ist nicht aussichtslos, Die Chancen sind in den letzten Monaten sogar gestiegen!
Viel Erfolg!
Ihre Bürgerinitiative Stadtring Süd (BISS)
Ein mögliches Widerspruchsschreiben könnte wie folgt aussehen:
Absender
Bezirksverband Berlin-Süden der Kleingärtner e.V.
Buckower Damm 82
12349 Berlin
Datum
Betr.: Widerspruch zur Kündigung meines Unterpachtverhältnisses meiner Kleingartenparzelle Nr......gelegen auf der Kleingartenanlage .........................................
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben mir mit Datum vom ... . 2010 die Kündigung meines Unterpachtverhältnisses meiner Kleingartenparzelle Nr......gelegen auf der Kleingartenanlage ......................................... zum 30.11.2010 gekündigt.
Sie berufen sich bei der Kündigung auf § 9 Abs. 1 Nr. 6a Bundeskleingartengesetz i.V.m. §9 Abs. 2 Ziffer 2 Bundeskleingartengesetz.
Dieser Kündigung widerspreche ich hiermit ausdrücklich.
§ 9 Abs. 1 Nr. 6a Bundeskleingartengesetz ist hier nicht anwendbar, da die Planfeststellung für den 16. Bauabschnitt der BAB A100 nicht abgeschlossen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift

